Datum
23.11.2022
Titel
Pflegepersonalbemessungsinstrument nach Paragraph 113 c des SGB XI
Untertitel
Der Bundesverband Pflegemanagement hat im Rahmen der Arbeitsgruppe zu SGB XI und SGB IX das Thema der Personalbedarfsplanung für die stationäre Langzeitpflege nach § 113 c des SGB XI diskutiert.
Text

Die Vertreter*Innen des Pflegemanagements begrüßen ausdrücklich die Entwicklung zu einer flächendeckenden, qualitativen Personalbesetzung in der stationären Langzeitversorgung.

Gleichzeitig warnt der Bundesverband Pflegemanagement jedoch vor der Umsetzung eines derart umfassenden Instruments, ohne die zwingend erforderlichen Rahmenbedingungen zu definieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Ziele und Grenzen des Personalbemessungsverfahrens nach § 113 c SGB XI.

Ziel des Gesetzes ist es, die ungleichen Versorgungsstrukturen in der Bundesrepublik Deutschland durch einheitliche Maßstäbe und Qualitätskriterien zu egalisieren. Dabei gilt es, die professionelle Versorgung in der vollstationären Altenpflege flächendeckend zu sichern und die Stellenschlüssel in den einzelnen Regionen auf gleichhohem Niveau anzusiedeln.

In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit solcher Anpassungen und Entwicklungen in Bezug auf die Personalbemessung stellt der Wechsel von der aktuellen Fachkraftquote auf ein vollkommen neues System - den Qualifikationsmix - die bestehenden Organisationsstrukturen vor enorme Herausforderungen.

  • Pflegefach- und Hilfskräfte arbeiten aktuell in der stationären Langzeitversorgung in gewachsenen Strukturen. Eine Umwandlung der Fachkraftquote in einen Qualifikationsmix bedeutet eine komplette Anpassung der Tätigkeits- und Verantwortungsprofile.
  • Als Berechnungsgrundlage den Case-Mix statt die den Care-Mix heranzuziehen, steht im Widerspruch zu dem enormen Anstieg pflegebedürftiger Menschen und dem Rückgang beruflich Pflegender. Hierdurch besteht das Risiko, dass Versorgungseinrichtungen sich aufgrund fehlenden Personals verkleinern müssen und somit Versorgungsplätze verloren gehen.
  • Die Übernahme von Vorbehaltsaufgaben durch Pflegefachkräfte bei gleichzeitiger Anleitung und Einbindung der Mitarbeitenden aus den Pflegehilfs- und Assistenzbereichen ist aufgrund der fehlenden Ausbildungsoffensive für das Qualifikationsniveau 3 und 4 derzeit nicht umsetzbar.
  • Die derzeitige IT-Ausstattung der EDV ist in den überwiegenden Fällen der Pflegeeinrichtungen nicht ausreichend, um den beschriebenen Anforderungen an Dokumentation, Einsatzplanung, Tätigkeitsverteilung usw. entsprechen zu können.
  • Auch die sozial-kommunikative Komponente ist auf dem Weg hin zum neuen Personalbemessungsverfahren eine für sich genommen enorme Herausforderung. Die pflegebedürftigen Menschen selbst, deren Angehörigen und die Mitglieder bestehender Teams müssen sich neu orientieren und finden. Es besteht die Gefahr, dass Teams aufgelöst werden müssen, um neu organisiert zu werden und pflegebedürftige Menschen sich durch Unruhe und fehlende Orientierung unsicher und schlecht versorgt fühlen.

Offene Fragen und Begrenzungen.

Die durch die Politik noch nicht beantworteten Fragen rund um die Etablierung des neuen Bemessungsinstruments zur pflegerischen Versorgung beeinflussen sowohl die Akzeptanz und als auch die Orientierungsfähigkeit aller Beteiligten.

Forderungen an die Politik.

Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesverband Pflegemanagement:

  • Die Veröffentlichung der Kennzahlen zur Personalaufbaustufe 2 und 3.
  • Die Umsetzung der Stufe 2 darf auf keinen Fall dazu führen, dass die aktuellen Personalschlüssel einzelner Bundesländer unterschritten werden und damit paradoxerweise Personalabbau droht. Dies betrifft z.B. Baden-Württemberg, mit seinen aktuell hohen Pflegeschlüsseln.
  • Die gemeinsame Erarbeitung einer Übergangsregelung mit Vertretenden des Pflegemanagements.
  • Die Entwicklung von Rahmenplänen zur Ausbildung des Qualifikationsniveaus 2 und 3.
  • Die Veröffentlichung der angekündigten Bundesempfehlung.
  • Eine Vereinheitlichung der Pflegehelferausbildung auf bundesebene, die eine Anschlussfähigkeit an die generalistische Pflegeausbildung sicherstellt.
  • Refinanzierung der Pflegehelferausbildung analog zum Ausbildungsfond der Generalistik.
  • Anerkennung der einjährigen Pflege-Ausbildung als qualifizierte Ausbildung im AufenthG, damit nicht EU-Bürger mit dieser Qualifikation in den Einrichtungen eingesetzt werden können.